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Bedeutung und Aufgaben
Kurze Entstehungsgeschichte
Der Pfarrgemeinderat, kurz PGR, ist eine ganz konkrete Frucht des II. Vatikanischen Konzils, im Sinne der Mitverantwortung aller Christgläubigen das Laienapostolat noch deutlicher spürbar werden zu machen. Die konziliare Grundlage dafür findet man im Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche "Christus Dominus" und im Dekret über das Laienapostolat "Apostolicam actualitatem", Artikel 26.
Da es für die im Konzilstext erwähnten Gremien im kirchlichen Gesetzbuch von 1917 noch keine Rechtsbestimmung gab, hat beispielsweise die Deutsche Bischofskonferenz im Frühjahr 1967 einige wesentliche Grundsätze zur Neuordnung des Laienapostolates beschlossen und die folgenden Vorschläge zur Erprobung angenommen:
" In allen Diözesen werden Räte des Laienapostolates gebildet, welche die in Artikel 26 des Dekrets über das Apostolat der Laien genannten Aufgaben wahrnehmen und die bisherigen Aufgaben der Katholoikenausschüsse bzw. Komitees weiterführen. Diese Räte werden auf allen Ebenen ( Pfarrei, Dekanat Diözese ) gebildet. Aufgabe dieser Räte ist es, in Beratung oder Unterstützung der jeweiligen Träger des kirchlichen Amtes alle Kräfte des Laienapostolates zu koordinieren, gemeinsame Unternehmungen durchzuführen oder zu unterstützen, Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Arbeit aller Gruppen und Zusammenschlüsse des Laienapostolats zu inspirieren.
Nach diesen Grundsätzen hatte das Zentralkomitee der Deutschen Katholiken eine erste Mustersatzung für Pfarrgemeinderäte zusammen gestellt, die den einzelnen Diözesen vorgelegt wurde. Schließlich hat diesbezüglich die GEMEINSAME SYNODE der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland eine Rahmenordnung für die Mitverantwortung im Pfarrgemeinderat erarbeitet. Inzwischen gibt es für die Pfarrgemeinderäte Satzungen.
Das geltende Statut der Pfarrgemeinderäte sieht vor, dass sich
- der Pfarrgemeinderat als Ratsgremium des Laienapostolates versteht und das er
- nicht nur eine beratende Funktion hat, sondern sehr wohl Beschlüsse fassen kann, wo-bei allerdings der Pfarrer ein Veto-Recht hat, und schließlich wird
- der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates von seinen Mitgliedern gewählt.
Das geltende Recht des Pfarr-Pastoralrates hingegen sieht vor, dass die Mitglieder beratende Funktion haben und jeweils der Pfarrer den Vorsitz hat. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sind die Pastoralräte, wie sie im Kirchenrecht vorgesehen sind, bisher nicht aktiv geworden, weil eben partikularrechtlich die Pfarrgemeinderäte im wesentlichen das erfüllen, was Pastoralräte an Aufgaben übernehmen sollten.
Einige wesentliche Aufgaben des Pfarrgemeinderates
Wer die kirchliche Grundstruktur der "Communio" anerkennt, wird auch die Teilhabe aller Getauften am Leben der Kirche uneingeschränkt annehmen können. Nur im Miteinander kann Kirche wachsen und als Kirche heilswirksam werden. Besonders im Pfarrgemeinderat wird das Bild vom Weinstock und den Reben sichtbar. ( Joh. 15.5 ). Eine fruchtbare Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat gelingt besonders dann, wenn alle in Liebe und Glaubensfreude miteinander verbunden sind; schließlich wird es bei allem Bemühen in erster Linie immer nur darum gehen, die anvertrauten Menschen aller Generationen zu Jesus zu führen. Er, der keinen aus-schließt und keinen vergebens bitten läßt, bestimmt das Grundmodell einer jeden Gemeinschaft, die sich in seinem Namen immer wieder versammelt, um das Leben der Pfarrgemeinde mit Glaube, Hoffnung und Liebe zu erfüllen. Hierin ist bereits die wesentliche Aufgabe des Pfarrgemeinderates beschrieben.
Weiter gibt der Pfarrgemeinderat Orientierung und Wegweisung.
Er sorgt sich um die Schwachen, lebt und verkündet den Glauben.
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